Angebote der sozialen Pflegeversicherung

Pflegeberatung: Personen, die Leistungen nach dem SGB XI beziehen, haben einen Anspruch auf eine umfassende individuelle Pflegeberatung nach §­­ 7a SGB XI. Gleiches gilt für Personen, die einen Antrag auf Leistungen gestellt haben und erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Auf Wunsch der anspruchsberechtigten Person erfolgt die Pflegeberatung auch gegenüber Angehörigen oder weiteren Personen oder unter deren Einbeziehung. Die Angehörigen/weiteren Personen sollen in der Pflegesituation durch die Pflegeberatung unterstützt und entlastet werden. Nach den vom GKV-Spitzenverband unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V. beschlossenen Richtlinien zur einheitlichen Durchführung der Pflegeberatung nach §­­ 7a SGB XI (Pflegeberatungsrichtlinien) beraten die Pflegeberaterinnen und Pflegeberater entsprechend dem Hilfe- und Unterstützungsbedarf unter anderem über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen; dazu gehören auch Informationen zu individuellen präventiven Leistungen nach § 20 Abs. 5 SGB V. Die Situation der Angehörigen oder weiterer Personen wird im Rahmen des Beratungsprozesses ermittelt. Überlastungen, beispielsweise durch mangelnde soziale Kontakte/Unterstützung, eigene Gesundheitsprobleme oder psychosoziale Belastungen (die z. B. bei der Pflege von Menschen mit Demenz oder der von Kindern und Jugendlichen auftreten können), werden bei der Pflegeberatung berücksichtigt.

Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI wird von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern der Pflegekassen sowie von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern bei Pflegestützpunkten bzw. von durch die Pflegekassen beauftragten Dritten durchgeführt. Pflegeberaterinnen und Pflegeberater müssen neben einer bestimmten beruflichen Grundqualifikation weitere Qualifikationsanforderungen erfüllen (siehe Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach §­­ 7a Abs. 3 Satz 3 SGB XI zur erforderlichen Anzahl, Qualifikation und Fortbildung von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern).

Die Beratungsbesuche gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI dienen – bei reinem Pflegegeldbezug – der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege sowie der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Pflegebedürftigen und die häuslich Pflegenden sind bei der Beratung auch auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes sowie auf die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI hinzuweisen. Die Beratungsbesuche gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI sind regelmäßig von den Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, abzurufen. Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1, sowie für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die (zusätzlich) Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, ist der Beratungsbesuch nicht verpflichtend, kann aber freiwillig in Anspruch genommen werden.

Einige Unfallkassen arbeiten mit den Pflegestützpunkten zusammen, um den pflegenden Angehörigen Informationsmaterial zur Verfügung stellen zu können.

 

Kostenlose Pflegekurse: Pflegekassen finanzieren nach § 45 SGB XI für Angehörige und an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen unentgeltliche Pflegekurse. Die Pflegekurse dienen der Förderung und Stärkung des sozialen Engagements in der Pflege und zur Erleichterung und Verbesserung von Pflege und Betreuung sowie zur Minderung und Vorbeugung pflegebedingter und körperlicher Belastungen und deren Entstehung. Sie vermitteln Fertigkeiten für eine eigenständige Durchführung der Pflege. Auf Wunsch der Pflegeperson und des Pflegebedürftigen findet der Pflegekurs in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen statt. Weitere Informationen stellen die Pflegekassen zur Verfügung.