Umsetzung in den Ländern

Das Präventionsgesetz sieht vor, dass die Sozialversicherungsträger mit den in den Ländern zuständigen Stellen „Landesrahmenvereinbarungen (LRV) zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie“ schließen (§ 20f SGB V). 

In den LRV konkretisieren die Sozialversicherungsträger und Landesministerien die Bundesrahmenempfehlungen der Nationalen Präventionskonferenz unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse. 

 

An der Vorbereitung der LRV sind die Bundesagentur für Arbeit, die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden und die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene zu beteiligen; sie können den Vereinbarungen auch beitreten. Sie legen gemeinsam und einheitlich zu verfolgende Ziele und Handlungsfelder fest, klären Zuständigkeiten und regeln, wie Leistungen zwischen den Beteiligten koordiniert werden können. Auch die Zusammenarbeit mit weiteren wichtigen Partnern, wie z. B. dem Öffentlichen Gesundheitsdienst oder den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe wird in den LRV geregelt. Zur Umsetzung der LRV wurden in jedem Bundesland Kooperations- und Gremienstrukturen definiert.